Keine Ausbringung von Klärschlamm

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Rund um die Siedlung “Sieben Häusle” im Norden des Stadtteils Hammerschmiede wird auf Feldern Klärschlamm ausgebracht. Die Bewohner dort fürchten um ihre Gesundheit. Denn sie sind nicht an die Trinkwasserversorgung der Stadt angeschlossen, sondern beziehen ihr Wasser aus eigenen Brunnen. Grundwasser scheint dort schon sehr oberflächennah zu strömen, was die Gefahr einer Kontamination durch das Einsickern von Klärschlamm-Substraten erhöht.

Klärschlämme entstehen bei der Reinigung und Filterung von Abwässern bei Kläranlagen aber auch in der Industrie. Die Begründung für die Ausbringung auf Feldern liegt in dem relativ hohen Anteil an Stickstoffverbindungen und Phosphaten. Besonders die Phosphate gelten als wichtiger Dünger. Obwohl die Ausbringung von Klärschlämmen auf Feldern im Laufe der Jahre abgenommen hat, wurden im Jahr 2017 immer noch insgesamt ca. 30 % der kommunalen Klärschlämme von insgesamt 1,8 Mill. t. (Trockenmasse) in der Landwirtschaft eingesetzt (nach Angaben des Bundesumweltamtes).

Schützen Grenzwerte vor Gesundheitsrisiko?

Die Ausbringung in der Landwirtschaft ist durch die “Klärschlammverordnung” (AbfKlärV) festgesetzt. Diese regelt auch Grenzwerte für die in den Klärschlämmen vorhandenen Schwermetalle und anderer Schadstoffe. Auf diese Klärschlammverordnung mit ihren Schwellenwerten verweisen verantwortliche Politiker und Verwaltungen bei den Genehmigungen für die Ausbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Folgende im Klärschlamm vorhandenen Parameter werden untersucht:

  • pH-Wert, Trockensubstanz, organische Substanz
  • Nichtmetalle: Phosphor, Gesamt-Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, basisch wirksame Stoffe, bewertet als Calciumoxid
  • Schwermetalle : Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Chrom(VI), Kupfer, Nickel, Quecksilber, Eisen, Thallium und Zink
  • Summe der organischen Halogenverbindungen als adsorbierte organisch gebundene Halogene (AOX)
  • polychlorierte Biphenyle, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane, dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-PCB), Benzo(a)pyren
  • polyfluorierte Verbindungen mit den Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS)

Doch selbst das Bayerische Landesamt für Umweltschutz stellt fest:

“Nach der Klärschlammverordnung ist jedoch nur ein begrenztes Stoffspektrum zu untersuchen. Das Gefährdungspotenzial des Klärschlamms wird daher nur unzureichend berücksichtigt” (https://www.lfu.bayern.de/abfall/klaerschlamm/landwirtschaft/index.htm).

Weitere Stoffklassen wie z. B. Arzneimittel und deren Abbauprodukte sowie auch Nanoplastik, die eine immer größere Rolle in den Abwässern spielen, wurden in diese Untersuchungen noch gar nicht einbezogen.

Doch selbst die unüberschaubare Vielfalt der untersuchten Werte enthält an sich schon ein unüberschaubares Gefährdungsrisiko. Denn es ist aus ökonomischen und wissenschaftlichen Gründen unmöglich, eine umfassende und valide  Bewertung der Schadstoffe im Klärschlamm überhaupt vorzunehmen.

Schadstoffe reichern sich an

Für viele Stoffe fehlen uns die elementarsten Daten wie Herstellungsmenge oder (Öko)Toxizität. Mögliche Langzeitwirkungen sind kaum erforscht. Bei den Grenzfestlegungen werden nur die Einzelstoffe eingeschätzt. Kombinations-Effekte ähnlicher Schadstoffe sind oft nicht bekannt. Genauso wie das Gefahrenpotential durch chemische Abbauprodukte. Die Wirkung der Abbauprodukte kann größer sein, als die der Ausgangsprodukte. Daher sind Angaben, ab welcher Konzentration ein Stoff „zu schädlich“ ist, praktisch unmöglich.

Selbst wenn die Einzelstoffe in geringen Mengen auf Ackerflächen eingebracht, häufen sie sich über die Zeit im Erdreich an. Sie gelangen so in die Nahrungskette und sickern in Grundwasserbereiche ein. Bestimmte organische Verbindungen wie Dioxine, Furane oder PAK sind schon in sehr kleinen Mengen kanzerogen.

Gefahrenpotential für Anwohner

Diese Gefährdungspotentiale sind auch die Ursache dafür, dass in der Klärschlammverordnung (AbfKlärV vom 27.09.2017)  ein Verbot der Verwertung von Klärschlamm auf verschiedenen Grün- und Anbauflächen verordnet ist. Auch besteht ein Verbot der Verwertung bei Wasserschutzgebieten (Zonen I, II und III) und Naturschutzgebieten.

Deshalb ist es um so unverantwortlicher, dass in Augsburg die Ausbringung von Klärschlamm in unmittelbarer Nähe eines Wohngebiets erfolgt, wo die Bewohner ihr Trinkwasser aus 39 eigenen Brunnen beziehen. Dieser Zustand ist nicht weiterhin tragbar.

Die Ausbringung von Klärschlamm auf Augsburger Ackerflächen muss sofort beendet werden. Die Entsorgung von Klärschlamm hat bundesweit auf landwirtschaftlichen Flächen nichts zu suchen und muss unter Rückgewinnung der Wertstoffe in nachhaltigen  Recycling-Anlagen verarbeitet werden.

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